Satzung

Dialekt im Hinterland e.V.

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins „Dialekt im Hinterland“ (Fassung vom 08.05.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Dialekt im Hinterland“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Biedenkopf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und der Erhalt der Mundart im Hinterland. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Zusammenschluss und Unterstützung aller in der Mundart im Hinterland tätigen Kräfte
– Erforschung der Hinterländer Mundart(en)
– Dokumentation der Mundart in Wort, Schrift und Bild
– Förderung der aktiven und passiven Sprachfähigkeit in der Mundart.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
– Ordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Über Ablehnungen ist die nächste Mitgliederversammlung zu unterrichten.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes.

§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten; dieser ist bargeldlos zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, als höchstes Vereinsorgan, ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organmitglieder
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch über andere Vereinsangelegenheiten beschließen.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
– das Interesse und das Wohl des Vereins es erfordern oder
– ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies gegenüber dem Vorstand verlangt.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin ein. Die Einladung ist in den amtlichen Bekanntmachungsblättern des Städte und Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Gladenbach und Steffenberg zu veröffentlichen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlvorstand bzw. Wahlleiter übertragen werden.
Die Protokollführung obliegt dem Vorstand bzw. dem Versammlungsleiter.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen unter mehreren Kandidaten gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeitpunkt der Versammlung
– die Person des Versammlungsleiters
– die Person des Protokollführers
– die Anzahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse
– die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Kassenwart
– Schriftführer.

Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Daneben können von der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Mitgliederversammlung berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
Sollte es bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht zu einer Wahl eines beschlussfähigen Vorstands kommen, so wird binnen eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Wird auch hierbei kein beschlussfähiger Vorstand gewählt, so ist der Verein aufzulösen. In Ausnahmefällen ist die Wahl eines geschäftsführenden Gesamtvorstandes ohne genaue Festlegung der Funktionen zulässig. In diesen Fällen kann der Vorstand in einem Wahlgang gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, worunter sich, außer in den Fällen des Gesamtvorstandes, der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und erfolgt darüber hinaus in der in § 12 dargestellten Weise.
Die Liquidation erfolgt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den Vorstand.
Dabei sollen die vorstehenden Regelungen auch entsprechend für den Fall gelten, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Marburg-Biedenkopf, der es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke im Altkreis Biedenkopf (Hinterland) zu verwenden hat.